Mit der Einführung des § 72a GVG mussten bei den Landgerichten des Landes zum 1. Januar 2018 speziell zuständige Kammern für erstens Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, zweitens Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, drittens Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und viertens Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen eingerichtet werden; entsprechendes gilt nach § 119a GVG für die Senate bei den Oberlandesgerichten. Die damit angestrebte fachliche Spezialisierung im Bereich der Richterschaft soll unter anderem durch häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung führen und trägt damit zugleich auch der entsprechenden Spezialisierung der Anwaltschaft Rechnung.
Bezüglich der Fortbildung von Richterinnen und Richtern stellte Dr. Helmut Martin nun eine Kleine Anfrage an die Landesregierung. Darin heißt es:
- Welche Fortbildungsangebote in den in der Vorbemerkung genannten Spezialzuständigkeiten (bitte nach den jeweiligen Spezialzuständigkeiten gem. § 72a GVG gesondert aufführen) mit wie vielen Teilnehmerplätzen für Richterinnen und Richter aus Rheinland-Pfalz (bitte für die Spezialzuständigkeiten gem. § 72a GVG einzeln aufführen) wurden durch das Ministerium der Justiz in der Zeit zwischen Verkündung dieser Änderung des GVG bis zum 31.12.2017 bereitgestellt?
- Welche Fortbildungsangebote in den in der Vorbemerkung genannten Spezialzuständigkeiten (bitte nach den jeweiligen Spezialzuständigkeiten gem. §72a GVG gesondert aufführen) mit wie vielen Teilnehmerplätzen für Richterinnen und Richter aus Rheinland-Pfalz (bitte für die Spezialzuständigkeiten gem. § 72a GVG einzeln aufführen) wurden durch das Ministerium der Justiz seit dem 1.1.2018 bereitgestellt?
- Wie viele Richterinnen und Richter gehören den in der Vorbemerkung genannten Spruchkörpern der Gerichte in Rheinland-Pfalz an?
- Welche Kosten entstehen durchschnittlich für die jeweils in Beantwortung der vorstehenden Fragen 1 und 2 genannten Fortbildungsmaßnahmen pro Teilnehmerin/Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme und wie teilen sich die Kosten nach Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Teilnahmekosten (i. S. von „Seminargebühr“) auf?